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Fantasienamen sind bei Facebook nicht gerne gesehen. Deshalb geht der Konzern auch immer wieder energisch dagegen vor. So werden Nutzerkonten mit Pseudonymen statt Klarnamen von dem Unternehmen gesperrt und Nutzer dazu aufgefordert, Kopien von ihrem Personalausweis einzusenden. Dies wiederspricht dem deutschen Telemediengesetz, weshalb sich die Datenschutzstelle in Hamburg nun gegen Facebook wehrt.


Das Ziel von Facebook ist es, die Welt miteinander zu vernetzen. Wer neue Freunde kennenlernen, alte Freund halten und an Diskussionen teilnehmen will, muss dem Unternehmen jedoch viele persönliche Daten hinterlassen. Besonders wichtig ist der Firma dabei, die realen Namen seiner Nutzer zu kennen. Einige User sind von der Idee allerdings nur mäßig begeistert, weshalb sie ihren Namen oder Teile davon durch ein Pseudonym ersetzen. Dies stößt Facebook jedoch unangenehm auf, weshalb entsprechende Nutzer dazu aufgefordert werden ihren Namen zu ändern. Ansonsten droht in einigen Fällen sogar eine Sperrung des Profils.

Auch einer Dame aus Deutschland ging es so. Statt ihrem echten, gab sie einen Fantasie-Namen an. Grund dafür war, dass sie geschäftliche Kontaktaufnahmen meiden wollte. Facebook sperrte ihr Profil und forderte die Kopie eines Lichtbildausweises an. Daraufhin änderte das Unternehmen selbst den Namen. Statt dieser Änderung zuzustimmen, wandte sie sich an die zuständige Datenschutzaufsicht, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Caspar.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nahm sich der Sache sofort an. So verstößt Facebook mit seinen Forderungen laut Caspar gegen das gängige deutsche Recht:

"Wie bereits in vielen anderen Beschwerden gegen Facebook zeigt sich an diesem Fall exemplarisch, dass das Netzwerk die sogenannte Klarnamenpflicht gegenüber seinen Nutzern mit aller Macht durchsetzen will. Dabei wird keinerlei Rücksicht auf nationale Rechtsvorschriften genommen. Der Zwang zur Nutzung des Klarnamens verstößt gegen das im Telemediengesetz verankerte Recht der Betroffenen auf Verwendung eines Pseudonyms. Die Speicherung der digitalen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises widerspricht zudem den Regelungen des Pass- und Personalausweisgesetzes. Die eigenmächtige Änderung des Pseudonyms in den realen Nutzernamen des Kontoinhabers missachtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in eklatanter Weise und stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar. Dabei kann sich Facebook auch nicht wieder auf den Standpunkt zurückziehen, dass für sie nur das irische Datenschutzgesetz maßgeblich sei. Diesen Ausweg hat der EuGH mit seiner Rechtsprechung zur Google Suchmaschine im vergangenen Jahr versperrt. Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig. Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten.“

Aufgrund der Verstöße wurde von Johannes Caspar eine Anordnung gegen die Facebook Ireland Ltd. Erlassen. Darin wird das Unternehmen verpflichtet, Pseudonyme zuzulassen. Außerdem soll die Sperrung des Nutzerkontos der betroffenen Dame aufgehoben werden. Auch gegen einseitige Änderungen von Profildaten und die Forderung nach einem Lichtbildausweis wird in dem Dokument vorgegangen.

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Quellen: Reuters / HmbBfDI
Bild: maxmitzu / BigstockPhoto

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