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Im Kampf gegen die Corona-Pandemie hat der Freistatt die Maßnahmen weiter verschärft. Damit die Infektionszahlen zurückgehen, gelten ab Mittwoch in ganz Bayern Ausgangsbeschränkungen. Welche Maßnahmen das Kabinett noch beschlossen hat, lesen Sie hier.  

Da die bisherigen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie bislang nicht zu einem spürbaren Rückgang der Infektionszahlen geführt haben, hat das bayerische Kabinett in einer Sondersitzung am Sonntag die Regeln weiter verschärft. Laut Staatsregierung gebe es noch immer ein zu „starkes, diffuses Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots“. Die Belastung des Gesundheitssystems spiegele sich außerdem in der steigenden Zahl der COVID-19 Patienten in den Krankenhäusern wider.

Mit den verschärften Maßnahmen will Bayern eine Inzidenz von 50 erreichen. Erst ab diesem Inzidenzwert sei eine sichere Nachverfolgung von Infektionswegen möglich und erst dann könne an Lockerungen für das öffentliche Leben gedacht werden. Bis dahin gelten im Freistaat jedoch schärfere Maßnahmen.

Landesweite Ausgangsbeschränkung

Ab Mittwoch gilt in Bayern eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen zählen insbesondere:
    • Arbeit
    • Arztbesuche
    • Einkaufen
    • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)
    • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
    • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
    • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis
    • Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird
    • Versorgung von Tieren
    • der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte
    • Ämtergänge
    • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften
    • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen
Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots

In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus eine Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr morgens. Die Wohnung darf in dieser Zeit nur aus folgenden Gründen verlassen werden:
  • Arbeit
  • medizinische und veterinärmedizinische Notfälle
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • die Begleitung Sterbender
  • Versorgung von Tieren
  • ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
  • an den Weihnachtstagen 24. bis 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst
Sonderregelung Weihnachten

Für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht).

Keine Sonderregelung für Silvester

Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen. Treffen dürfen sich folglich nur fünf Personen aus maximal zwei Hausständen.

Wechselunterricht ab Jahrgangsstufe 8

Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten. Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt jedoch Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart.Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. Dies gilt ebenfalls in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen).

Verstärkte Kontrollen im Einzelhandel

Bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro zehn oder 20 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht.

Gesangsverbot und Maskenpflicht in Gottesdiensten

Landesweit besteht bei allen Gottesdiensten künftig auch am Platz Maskenpflicht sowie ein Gesangsverbot. Durchgängige Maskenpflicht besteht künftig für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Großveranstaltungen sind untersagt.

Alkoholverbot im öffentlichen Raum

Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.

Änderungen auch in Altenheimen

Für Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt:
  • Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.
  • Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).
  • Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.
  • Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen.
In den Wintermonaten soll zudem jede Woche jeweils ein Besucher eines Bewohners eines Pflegeheimes und eines Behindertenwohnheimes eine FFP2-Maske erhalten. Dafür stellt der Freistaat rund zwei Millionen Masken zur Verfügung.

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