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Sonntag und Montag machte ein beunruhigender Facebook-Post die Runde, welcher stark an den Amoklauf von München erinnerte. Über einen gehackten Account sollten Menschen in ein Einkaufszentrum gelockt werden. Wie die Staatsanwaltschaft Regensburg mitteilt, hatte sich wohl ein Minderjähriger einen Scherz erlaubt.
Wie wir bereits am Montag berichteten, tauchte im sozialen Netzwerk Facebook ein Beitrag auf, welcher so auch im Vorfeld des Amoklaufs in München zu finden war. Diesmal sollten Nutzer zu einem Fastfood-Restaurant in den Regensburg Arcaden kommen. Die Polizei nahm die Meldung ernst und verstärkte die Präsenz im Einkaufszentrum. Wie die Ermittlungen jedoch ergaben, bestand zu keiner Zeit eine Gefahr, denn der Post wurde von einem minderjährigen zum Spaß abgesetzt.

Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Regensburg im Wortlaut:

"Die Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion Regensburg wegen des verunsichernden Facebook-Aufrufs vom 25.06.2016 zu einem Treffen in den Arcaden waren erfolgreich. Nach derzeitigem Ermittlungsstand erscheint der Fall geklärt. Die tatverdächtige Person aus dem Raum Regensburg hat eingeräumt, den Facebook-Beitrag verfasst zu haben. Die bereits strafmündige, aber noch minderjährige Person hat beteuert, ohne böse Absicht gehandelt zu haben. Eine tatsächliche Gefahr für Leib und Leben bestand mit Sicherheit zu keinem Zeitpunkt.

Die Staatsanwaltschaft geht gleichwohl davon aus, dass der Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von (schweren) Straftaten gemäß § 126 des Strafgesetzbuches erfüllt ist. Denn im Kontext zu dem wenige Tage zuvor mit einem ähnlichen Facebook-Aufruf eingeleiteten Amoklauf in München vom 22.06.2016 konnte auch die aktuelle Äußerung als Ankündigung ähnlich schwerer Gewalttaten verstanden werden.

Das Jugendstrafrecht kennt als Sanktionen die Verhängung von erzieherischer Weisungen, Zuchtmitteln und Jugendstrafe. In erster Linie kommen hier erzieherische Maßnahmen, wie etwa verbindliche Weisungen zur Lebensführung und/oder zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit in Betracht. Hierüber wird unter Beteili-gung des Jugendamtes entschieden werden.

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, dem bei minderjährigen Personen ein erhöhter Stellenwert zukommt, werden – zumindest derzeit – keine weiteren Auskünfte erteilt."

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