section_topline
Redaktions-Hotline: +49 (0)941 59 56 08-0
section_mobile_logo_top
section_header
section_navigation
section_breadcrumbs
section_component

Zum 1. Januar 2018 sind die wesentlichen Änderungen des neuen Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten. Nachdem die bisherigen Regelungen für schwangere und stillende Frauen und ihre (ungeborenen) Kinder überwiegend aus den 1950er-Jahren stammten, wurde durch die Neufassung eine zeitgemäße Anpassung an die heutigen Anforderungen der Arbeitswelt erreicht ohne bewährte Schutzziele aufzugeben.

Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Ausweitung des Mutterschutzgesetzes auf Praktikantinnen und Frauen im Freiwilligendienst sowie auf Schülerinnen und Studentinnen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle (z. B. Hochschule oder Schule) Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt.

Weiterhin wurden bereits bestehende Schutzvorschriften erweitert. So stehen zum Beispiel Frauen im Falle der Geburt eines behinderten Kindes nun zwölf statt bisher acht Wochen Schutz zu. Ebenso wurden eindeutige Regelungen zum Kündigungsschutz im Falle einer Fehlgeburt geschaffen und Fehlgeburten den Geburten gleichgestellt.

Außerdem gibt das neue Mutterschutzgesetz den Frauen mehr Handlungsspielraum für selbstbestimmte Entscheidungen über ihre Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung.

Zukünftig besteht grundsätzlich die Möglichkeit, soweit die Frau dies wünscht und keine medizinischen Bedenken bestehen, branchenunabhängig Arbeitszeiten bis 22 Uhr durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zu genehmigen. Ebenso besteht für Frauen nun die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. In diesem Fall reicht eine einfache Anzeige an die Behörde aus. Durch diese Möglichkeiten kann die Frau ihren bisherigen Arbeitsrhythmus beibehalten.

Weiterführende Informationen:
Aktuelle Formulare für Meldungen über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau sowie entsprechende Antragsformulare können auf der Homepage der Regierung der Oberpfalz heruntergeladen werden. Weitere Informationen zu den neuen Regelungen im Bereich des Mutterschutzes finden sich auf der Internetseite der bayrischen Gewerbeaufsicht. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlichte zudem einen neuen Leitfaden zum Mutterschutz.

Bei speziellen Anliegen oder Fragen steht das Gewerbeaufsichtsamt bei Regierung der Oberpfalz Frauen und Arbeitgebern auch unter der Rufnummer 0941/5680-1705 bzw. der E-Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne für Auskünfte zur Verfügung.
Bildquelle: pixelio.de | JMG

Eventfilter

section_breadcrumbs
footer
Cookie-Einstellungen
nach oben