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Der Paragraf 217 im Strafgesetzbuch wurde am Mittwoch vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe für nichtig erklärt. Geschäftsfähige Sterbehilfe ist nun nicht mehr strafbar.

Laut Paragraf 217 StGB drohen für als Dienstleistung ausgeführte Sterbehilfe bis zu drei Jahre Haft. Mediziner und Ärzte machten sich dadurch strafbar, schwerstkranken Patienten potentiell tödliche Medikamente mit nach Hause zu geben oder sie beim „Sterbefasten“ zu begleiten. Der 2015 eingeführte Paragraf 217 verbietet nicht Suizid an sich, sondern stellt geschäftsmäßige, auf Wiederholung angelegte Beihilfe von Suizid unter Strafe. Eine Erwerbs- oder Gewinnerzielungsabsicht ist für den Begriff der Geschäftsmäßigkeit nicht erforderlich, sondern es genügt, dass es sich um einen wiederholt ausgeführten Vorgang handelt.

Nicht nur der Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. klagte gegen das Verbot. Auch Ärzte, die schwerstkranken Patienten den Todeswunsch in ausweglosen Situationen nicht verwehren wollten, und einige todeskranke Menschen appellierten an die Abschaffung des Paragrafen.

Verstoß gegen das Grundgesetz

Laut dem Urteil von Mittwoch verstößt der Paragraf 217 gegen das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht. Diesem Gesetz zufolge hat jeder das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben, was das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben beinhaltet. „Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und herbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen“, wie es vom Bundesverfassungsgerichts heißt. Aus diesem Grund wurde das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt. Das Urteil stellt eine wichtige Wegmarke in der schon lang anhaltenden Diskussion um die Sterbehilfe dar.

Sterbehilfe ist nicht mehr strafbar

Laut dem Urteil macht sich kein Arzt oder Mitglied eines Sterbevereins dadurch strafbar, beim Sterben zu helfen. Ein Anspruch auf Sterbehilfe besteht jedoch nicht. Das Urteil verpflichtet keinen Arzt, gegen seine Überzeugung zu handeln und Sterbehilfe zu leisten. Außerdem dürfe die Hilfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob beispielsweise eine unheilbare Krankheit vorliege. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestehe in jeder Lebensphase eines Menschen, wie das höchste deutsche Gericht urteilt. Die „Tötung auf Verlangen“ ist durch den Paragrafen 216 StGB nach wie vor verboten und mit einer Freiheitsstrafe bedroht. Darunter fällt auch die „aktive direkte Sterbehilfe“, wobei es sich beispielsweise um das Spritzen von tödlichen Medikamenten handelt.

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