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Die bayerische Staatsregierung hat die Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus landesweit deutlich verschärft. Ab Mitternacht darf unter anderem die eigene Wohnung nur noch bei triftigen Gründen verlassen werden.

Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, greift die bayerische Staatsregierung hart durch. Am Freitagmittag gab Ministerpräsident Maerkus Söder weitere Beschränkungen des öffentlichen Lebens in Bayern bekannt. Diese weiteren Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie treten in der Nacht zum Samstag um Mitternacht in Kraft und gelten vorerst für zwei Wochen. Die Polizei wird bayernweit vermehrt kontrollieren, ob die Ausgangsbeschränkungen eingehalten werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro.

Nun stellen sich viele Menschen im Freistaat die Frage, was noch erlaubt ist und was nicht. Wir haben die wichtigsten Punkte im Überblick:

Jeder soll die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren. Wo immer es möglich ist, soll ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern eingehalten werden.

Der Gastronomiebetrieb wird komplett eingestellt. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Verboten ist der Besuch von:

  • Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize
  • vollstationären Pflegeeinrichtungen
  • Behinderteneinrichtungen
  • betreute Wohngemeinschaften
  • Altenheimen und Seniorenresidenzen

Bei folgenden triftigen Gründen darf die Wohnung verlassen werden:

  • Weg zur Arbeit
  • Arztbesuche, medizinische Behandlungen oder der Besuch von Psycho- und Physiotherapeuten, soweit sie medizinisch erforderlich sind
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen
  • Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich
  • Sterbebegleitung sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung
  • Versorgung von Tieren

Folgende weitere Geschäfte werden geschlossen:

  • Friseure
  • Gartencenter
  • Baumärkte

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