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Kann ich meinen Zweitimpftermin wegen einer Urlaubsreise vorziehen?“ Diese Frage wird den Mitarbeitern der Landkreis-Impfzentren derzeit häufig gestellt. Warum sie in den meisten Fällen mit Nein beantwortet werden muss, erklärt der Ärztliche Leiter der Landkreis-Impfzentren, Dr. Andreas Piberger.   

Fragen nach einem Verziehen  der Zweitimpfung werden derzeit häufig gestellt, können jedoch selten berücksichtiget werden, so Dr. Andreas Piberger, der Ärztliche Leiter der Landkreis-Impfzentren. Aufgrund des eng getakteten Impfstoffmanagements sowohl was die Impfstoffverfügbarkeit als auch die Terminbuchungen betreffe, seien die in Impfzentren vereinbarten Termine für die Zweitimpfungen grundsätzlich einzuhalten. Terminverschiebungen seien nur bei dringenden persönlichen Angelegenheiten möglich, wie etwa ein notwendig werdender Krankenhausaufenthalt oder bei Auftreten einer Krankheit, die eine Impfung ausschließe.  

Dafür sei jeweils ein Nachweis erforderlich, der auch nachgeprüft werde. Ein weiterer Ausnahmegrund sei beispielsweise auch ein Todesfall in der engsten Familie. Der Impfstoff für die Zweittermine in den Impfzentren müsse im Vorfeld bestellt werden, Abläufe und Logistik benötigten Vorlaufzeit und Planbarkeit, so Piberger weiter. Angesichts der auch jetzt noch nicht zuverlässig eintreffenden Impfstoffmengen sei es bereits bisher schon eine große Herausforderung, einen möglichst reibungslosen Ablauf in den Impfzentren sicherzustellen.  

Zweitimpftermine vergibt die Software automatisch

Umbuchungen bereits feststehender Zweitimpftermine würden einen hohen manuellen Aufwand verursachen, so Piberger. Denn die Zweitimpftermine würden von der Anmeldesoftware BayIMCO automatisch vergeben. Sie könnten also von den Impfzentren nicht auf die Schnelle und „mit einem Mausklick“ verändert werden. Daher müssten sich Terminverschiebungen auf tatsächlich gegebene Ausnahmesituationen beschränken.  

Des Weiteren werde von Anrufern vermehrt der Wunsch geäußert, die Zweitimpfung nicht im Impfzentrum, sondern beim Hausarzt erhalten zu können. Diesem Wunsch hingegen könne in den meisten Fällen entsprochen werden.  

Für die Impfzentren gilt weiterhin die Priorisierung

Piberger weist weiter darauf hin, dass die bundesweite Aufhebung der Priorisierung für den Impfstoff AstraZeneca nur die Arztpraxen betrifft; nicht also für Impfungen in den Impfzentren gilt. „Nachdem die Priorisierung bei Impfungen mit AstraZeneca in den bayerischen Arztpraxen bereits zuvor aufgehoben worden war, ändert sich die Rechts- und Sachlage in Bayern insofern nicht. Auch nur für die Arztpraxen gilt die neue Möglichkeit, das Impfintervall beim Impfstoff AstraZeneca in Absprache mit dem Impfling auf einen Zeitraum vier bis zwölf Wochen festzulegen. Was bedeutet, dass die bisherige Terminierung bei den Impfzentren unverändert bleibt.“
Bildquelle: pixabay.com |

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