section_topline
Redaktions-Hotline: +49 (0)941 59 56 08-0
section_mobile_logo_top
section_header
section_navigation
section_breadcrumbs
section_component

Das Landratsamt weist darauf hin, dass nur noch bis zum 31. Oktober 2017 die Möglichkeit besteht, die Erstattung der Schulwegkosten für das Schuljahr 2016/17 zu beantragen.
Später eingehende Anträge dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.

Antragsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die auf ihrem Schulweg nicht mehr kostenfrei befördert werden. Dies sind Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeit) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.

Wichtig: Die Anträge müssen bis 31. Oktober 2017 direkt an das Landratsamt Regensburg, Schülerbeförderung, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg, gestellt werden. Sie müssen vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit den erforderlichen Nachweisen (Fahrkarten und Schulbestätigung) abgegeben werden. Das Formular „Antrag auf Fahrtkostenerstattung“ ist erhältlich über die Homepage des Landkreises Regensburg.

Was ist erstattungsfähig? Alle Fahrten zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht zur nächstgelegenen Schule sowie zu Prüfungen, soweit die Schule dies bestätigt. Vorzulegen sind dabei mit dem Erstattungsantrag alle im Laufe des Jahres gesammelten Originalfahrkarten für die verkehrsüblich günstigsten Strecken (bei der Bahn: 2. Klasse). Über Ausnahmen, wie zum Beispiel notwendige Fahrten mit dem Privatauto, informiert das Landratsamt unter www.landkreis-regensburg.de/Landratsamt/Buergerservice/Bildung-Arbeit/Schuelerbefoerderung.aspx.

Die Fahrtkosten werden allerdings nur insoweit erstattet, als die Familienbelastungsgrenze von 420,00 Euro überschritten wird. Bezieht ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialbuchgesetz (SGB II), werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung in voller Höhe erstattet. In diesem Fall ist dem Antrag ein entsprechender Nachweis für August 2016 beizulegen.

Hinweis: Die Schulen sind in den Herbstferien vom 28. Oktober bis 05. November 2017 möglicherweise nicht besetzt.

Kontakt: Landratsamt Regensburg, Schülerbeförderung, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg, Sieglinde Schneider, Telefon: 0941 4009-249 oder Simona Schmidbauer, Nebenstelle -529; Telefax: 0941 4009-422; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Internet: www.landkreis-regensburg.de/Landratsamt/Buergerservice/Bildung-Arbeit/Schuelerbefoerderung.aspx

Eventfilter

section_breadcrumbs
footer
Cookie-Einstellungen
nach oben