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Überführungs-, Prüfungs- und Probefahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug konnten bisher auch ohne gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung durchgeführt werden. Leider wurde diese großzügige Regel von vielen Verkehrsteilnehmern ausgenutzt. Um diesen Missbräuchen vorzubeugen, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nun darauf reagiert und die Regelungen zur Vergabe von Kurzzeitkennzeichen neu gefasst. Diese treten ab 01. April 2015 in Kraft.


So dürfen dann Kurzzeitkennzeichen nur noch zugeteilt werden, wenn der Antragsteller mitteilt, für welches Fahrzeug das Kennzeichen konkret verwendet wird. Für das Fahrzeug muss eine gültige Betriebserlaubnis, Hauptuntersuchung (TÜV) und Sicherheitsprüfung (bei Lkw und schweren Anhängern) vorliegen. „Sollte eine dieser Voraussetzungen fehlen, darf innerhalb der Stadt und des Landkreises Regensburg zur nächstgelegenen Begutachtungs- oder Untersuchungsstelle gefahren werden“, informiert Karl Remling, Leiter der Zulassungsstelle im Landratsamt Regensburg.

Wird die Hauptuntersuchung nicht bestanden, so ist eine Rückfahrt innerhalb der Stadt, des Landkreises Regensburg und eines benachbarten Landkreises möglich. Die Rückfahrten beziehen sich zum Wohnort des Antragstellers oder zum Ort, woher das Fahrzeug kam. Darüber hinaus darf in eine geeignete Werkstatt gefahren werden, um die festgestellten Mängel beseitigen zu lassen. Anders als bei der normalen Untersuchung wird beim Kurzzeitkennzeichen auch bei geringen Mängeln kein Nachweis über die Begutachtung ausgestellt. Nur bei absoluter Mängelfreiheit wird ein Prüfbericht ausgestellt und im Fahrzeugschein ein Prüfstempel eingetragen. Sollte bei der Begutachtung festgestellt werden, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, wird dieses sofort aus dem Verkehr gezogen und es sind keine Fahrten zur Werkstatt mehr möglich.

Der Antrag auf Kurzkennzeichen ist entweder bei der Zulassungsstelle des Landratsamts oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen.

Der Zulassungsstelle müssen die Zulassungsbescheinigung Teil II, der Nachweis über die Betriebserlaubnis, eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sowie ein Prüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung vorgelegt werden.

Die Fahrzeug-Daten werden im Fahrzeugschein von der Zulassungsstelle eingetragen. Das Kennzeichen darf weder vom Antragsteller noch von einer weiteren Person für ein anderes Fahrzeug verwendet werden. Das Kurzzeitkennzeichen ist höchstens fünf Tage gültig.

Für Inhaber von roten Dauerprobekennzeichen gelten die neuen Regelungen nicht.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Regensburg unter Rubrik Bürgerservice, Kurzzeitkennzeichen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an (Karl Remling 0941/4009-388 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).


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