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Unterhalb dieses Grenzwertes wird eine MPU dann angeordnet, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen wurde, etwa bei morgendlichen Alkoholfahrten oder bei Restalkohol mit Werten von mehr als 1,1 Promille.

In mehreren Bundesländern sind mittlerweile die Verwaltungsgerichte der Auffassung, dass jede gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt auf Alkoholmissbrauch beruht. Dies hat zur Folge, dass in Baden-Württemberg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein seit etwa zwei Jahren die entzogene Fahrerlaubnis grundsätzlich erst nach einer bestandenen MPU wieder erteilt wird. Andere Bundesländer halten hingegen am bisherigen Verfahren fest.

Nach Meinung des ADAC führt die unterschiedliche Handhabung zu Rechtsunsicherheit, Ungleichbehandlungen und Vorbereitungsschwierigkeiten der Alkoholsünder. Der Automobilclub fordert den Gesetzgeber auf, die bestehenden Unklarheiten in der Fahrerlaubnisverordnung zu beseitigen und dabei auch den aktuellen Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen. Nur wenn Einigkeit darüber herrscht, ab welchem Promillewert auch nach Verstreichen der Sperrfrist Zweifel an der Fahreignung des Alkoholsünders bestehen, kann eine Diskussion darüber geführt werden, welchen Beitrag die Einführung von Wegfahrsperren – sogenannten Alkohol-Interlocks – für die Verkehrssicherheit leisten kann. Dieses Thema diskutiert der Arbeitskreis II und dürfte vor allem für Rechtsanwälte, Psychologen und Fahrerlaubnisbehörden interessant sein.

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Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird und mehr als 1,6 Promille hat, kommt um eine MPU nicht herum. 

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