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Auch Bayern geht in einen erneuten kompletten Lockdown. Für den ganzen Freistaat gilt dann zudem eine nächtliche Ausgangssperre. Welche Maßnahmen das Kabinett noch beschlossen hat, lesen Sie hier.

Deutschland geht aufgrund der weiterhin hohen Corona-Infektionszahlen von Mittwoch an in einen erneuten Lockdown. Gelten soll dieser bis mindestens 10. Januar 2021. Darauf haben sich Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Länderchefs am Sonntag geeinigt. Am Montag hat das bayerische Kabinett außerdem noch eine Ausgangssperre für den kompletten Freistaat beschlossen. Außerdem bleibt der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum verboten. Alle weiteren Maßnahmen, die ab Mittwoch in Bayern gelten, lesen Sie hier im Überblick.

Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh

Unabhängig vom Inzidenzwert gilt in Bayern vom 16. Dezember 2020 bis mindestens 10. Januar 2021 eine nächtliche Ausgangssperre – auch an Weihnachten und Silvester. In der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr darf die Wohnung nur noch in folgenden Ausnahmefällen verlassen werden:
  • medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfalls oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
  • Arbeit oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke
  • Sorge- und Umgangsrecht
  • Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
  • Sterbebegleitung
  • Versorgung von Tieren
Bei einem Verstoß gegen die landesweite Ausgangssperre wird im Freistaat ein Mindestbußgeld von 500 Euro fällig. 

Schulen und Kitas schließen

Die bayerischen Schulen werden geschlossen. Schulveranstaltungen und Mittagsbetreuung finden nicht statt. Angebote des Distanzlernens werden in allen Schularten und Jahrgangsstufen bis zum 18. Dezember 2020 eingerichtet. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind ebenfalls geschlossen.
Musikschulen und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten. Gleiches gilt für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Wissenschaftliche Präsenzbibliotheken werden geschlossen. 

Notbetreuung eingerichtet

Für die Zeit bis zu den regulären Weihnachtsferien (also bis einschließlich 22. Dezember 2020) wird an den Schulen für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, zudem eine Notbetreuung angeboten. Die Notbetreuung gilt für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird das Nähere im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung regeln.

Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen

Erlaubt ist der Besuch eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder unter 14 Jahren sind von dieser Rechnung ausgenommen.

Ausnahmeregelung Weihnachtstage

Für die drei Weihnachtstage 24. bis 26. Dezember 2020 gilt eine Ausnahmeregelung der Kontaktbeschränkungen: Bei Treffen im engsten Familienkreis dürfen sich alle Angehörige des eigenen Hausstands mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zuzüglich deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen – egal aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen. Zum engsten Familienkreis gehören außer den Angehörigen des eigenen Hausstands auch Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörige.

Keine Ausnahmen für Silvester und Neujahr

An Silvester und Neujahr besteht ein vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. Das Abbrennen und Mitführen von Pyrotechnik werden an Silvester und Neujahr auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.

Einzelhandel bleibt geschlossen

Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Von der Regel ausgenommen sind folgende Geschäfte:
  • Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen
  • Kfz-Werkstätten
  • Fahrradwerkstätten
  • Banken und Sparkassen
  • Filialen des Brief- und Versandhandels
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel
  • Verkauf von Weihnachtsbäumen
Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt ebenfalls geöffnet.

Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr schließen

Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind verboten. Darunter fallen:
  • Massagepraxen
  • Kosmetikstudios
  • Tattoo-Studios
  • Friseure
Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.

Gastronomie

In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt. Kantinen bleiben offen.

Gottesdienste

Bei Gottesdiensten mit hohen Besucherzahlen besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht. Weiterhin gelten die bisherigen Maßnahmen wie die Maskenpflicht auch am Platz, das Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der Mindestabstand.

Alten- und Pflegeheime

In Bayern bestehen bereits strenge Schutzvorschriften für Alten- und stationäre Pflegeheime. Dazu gehören neben Einschränkungen der Besuche (eine Person pro Tag mit negativem Test und FFP2-Maske) auch zusätzliche Auflagen für das Personal (Testpflicht mindestens zweimal pro Woche). Um Pflegebedürftige möglichst umfassend zu schützen, müssen alle mobilen Pflegedienste im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten auch ihr mobiles Personal möglichst zweimal pro Woche testen lassen.

Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber werden gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können.

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