Im Landkreis Regensburg sind erneut schärfere Corona-Regelungen in Kraft getreten. Regensburg gilt aktuell als Hochinfektionsgebiet.
Wie der Landkreis Regensburg berichtet, gelten seit dem heutigen Montag, den 08. November, 0.00 Uhr, erneut strengere Corona-Maßnahmen. Regensburg gilt mittlerweile als Hochinfektionsgebiet, wodurch die Hotspot-Regelung in Kraft tritt.
Regensburg als regionales Hochinfektionsgebiet
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am Freitag, den 05. November, die angekündigten Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen durch Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt. Weil landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit COVID-Infizierten belegt sind, gelten seit Sonntag, den 07. November, landesweit die neuen Regelungen der gelben Krankenhausampel. Da der Landkreis Regensburg aber einem Leitstellenbereich mit mindestens 80-prozentiger Intensivbettenauslastung angehört und einen RKI-Inzidenzwert von über 300 aufweist, gilt er aber bereits als regionales Hochinfektionsgebiet. Damit greifen die Regelungen der gelben Ampel nicht mehr, sondern bereits die Hotspot-Regelungen.
Hotspot-Regelung
Das heißt, die noch strengeren Regelungen für Hotspots sind im Landkreis Regensburg seit Montag, 08. November, 0 Uhr, in Kraft. Diese entsprechen der roten Krankenhausampel. Eine entsprechende Bekanntmachung hat das Landratsamt am Sonntag veröffentlicht:
Maskenpflicht in Schulen
Nach den Herbstferien wird in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen eine Maskenpflicht im Schulgebäude eingeführt. Das bedeutet, dass eine Maskenpflicht am Platz gilt. Diese ist unabhängig vom Mindestabstand zu tragen. Die Schüler der Jahrgangsstufen eins bis vier können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken. Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet.
FFP2-Maskenpflicht
Als Maskenstandard gilt wieder die FFP2-Maske. In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die Sonderregeln. Das bedeutet Grundschüler können in der Schule Stoffmasken tragen, alle anderen Schülerinnen und Schüler medizinische Masken.
Rote Ampel: hier gilt 2G
Diverse Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich:
- öffentliche und private Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios
- den Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
- zoologische und botanische Gärten
- Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr
- Messen, Volksfeste und Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen
- Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen
- Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen der Gastronomie und Musikveranstaltungen in geschlossenen Räumen der Gastronomie
Rote Ampel: hier gilt weiterhin 3G plus
Zu folgenden Einrichtungen besteht Zugang nur noch unter Einhaltung der 3G plus-Regel. Nichtgeimpfte Personen können damit nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Als aktuell gilt ein PCR-Test, solange er weniger als 48 Stunden alt ist.
- Gastronomie, Beherbergungswesen
- Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind
Rote Ampel: hier gilt weiterhin 3G
An Hochschulen sowie bei außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest, also die 3G-Regelung.
Beibehalten werden auch die Regeln für Gottesdienste und Versammlungen in geschlossenen Räumen. Hier ist 3G zu beachten oder die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Plätzen, gewahrt bleibt.
Ebenfalls weiterhin anwendbar ist die 3G-Regel für Besuche von Patienten oder Bewohnern in Pflege- und Behinderteneinrichtungen.
Ferner gilt 3G nunmehr am Arbeitsplatz für die Beschäftigten und Betreiber, die während der Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben. Die Regelung greift, wenn zehn oder mehr Beschäftigte im Betrieb arbeiten. Der Begriff des Betriebes ist hierbei weit zu verstehen. Enthalten sind Wirtschaftsunternehmen genauso wie Behörden und Verwaltungen. Ausgenommen sind nur der Handel sowie der ÖPNV und die Schülerbeförderung. Außerdem ausgenommen sind nur Verfassungsorgane wie Landtag und Gerichte und vergleichbare Einrichtungen.
Verstärkte Kontrollen
Die Einhaltung der 3G, 3G plus und 2G-Maßnahmen durch Veranstalter, Betreiber, Anbieter und Gastronomen soll durch verstärkte Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen sichergestellt werden.
Landkreis Regensburg / RNRed