section_topline
Redaktions-Hotline: +49 (0)941 59 56 08-0
section_mobile_logo_top
section_header
section_navigation
section_breadcrumbs
section_component
Bei der Einkommenssteuererklärung nicht den Progressionsvorbehalt vergessen

Wer Lohnersatzleistungen in Anspruch nimmt, sollte dabei immer im Hinterkopf behalten, dass das auch Auswirkungen auf die Einkommenssteuer hat. Grundsätzlich sind die Lohnersatzleistungen zwar steuerfrei, im Sinne des deutschen Einkommenssteuergesetzes (§ 32 EstG) unterliegen sie jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, für die in Anspruch genommene Leistung selbst müssen keine Steuern bezahlt werden, sie erhöht aber sehr wohl die Steuer auf alle steuerpflichtigen Einkünfte.



Um welche Lohnersatzleistungen geht es dabei?


Betroffen vom Progressionsvorbehalt sind unter anderem das Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld sowie Verdienstausfall-Entschädigungen. Doch Vorsicht: Das Arbeitslosengeld II zählt wiederum nicht dazu.

Etwas verwirrend, doch wer eine vollständige Aufzählung der Leistungen haben möchte, findet beispielsweise hier alles Wissenswerte zum Thema Progressionsvorbehalt.


Progessionsvorbehalt: Wie wirkt sich das auf die Steuerlast aus?


Welche Auswirkungen der Progressionsvorbehalt hat, zeigt sich am besten an einem einfachen Beispiel. Frau Schneider hat im Jahr 2021 ein zu versteuerndes Einkommen in der Höhe von 40.000 Euro. Ohne den Progressionsvorbehalt durch Lohnersatzleistungen würde die Einkommenssteuer in ihrem Fall 8.333 Euro betragen.

Sie hat jedoch in diesem Zeitraum Kurzarbeitergeld und Krankengeld in der Höhe von insgesamt 7.000 Euro bezogen. Dadurch erhöht sich ihre Steuerlast um 902 Euro auf insgesamt 9.235 Euro.

Bei den Betroffenen sorgt das nicht gerade für Jubelstürme. Denn obwohl bestimmte Leistungen grundsätzlich als steuerfrei angepriesen werden, sorgt der Progressionsvorbehalt dafür, dass diese dann doch wieder versteuert werden müssen.


Wann müssen die Leistungen angegeben werden?


Viele Betroffene fragen sich bei der Erstellung ihrer Einkommenssteuererklärung, wann sie die entsprechenden Lohnersatzleistungen anführen müssen. Dafür gibt es eine klare Regelung: Ausschlaggebend ist jener Zeitpunkt, an dem das Geld auf dem Konto eingegangen ist.

Wer also im Jahr 2021 eine entsprechende Leistung beantragt hat, das Geld dafür aber noch nicht bekommen hat, muss sie auf der Erklärung für das Jahr 2021 auch nicht anführen. Sollte das Geld jedoch im Jahr 2022 auf dem Konto einlangen, muss die Leistung in der Erklärung für das Jahr 2022 aufgenommen werden.

Eine Ausnahme davon bilden jedoch regelmäßige Leistungen. Hier ist jenes Jahr zu berücksichtigen, zu dem die Leistung aus wirtschaftlicher Sicht gehört. Das Arbeitslosengeld I von Anfang Januar ist beispielsweise im eigentlichen Sinn die Leistung für Dezember.



Gastartikel
Bildquelle: bigstockphoto.com | Pra Chid

Eventfilter

section_breadcrumbs
footer
Cookie-Einstellungen
nach oben