Bei einer Zollkontrolle auf der Rastanlage Pentling an der A 93 entdeckten Beamte mehrere Gramm Crystal Meth in einem aus Tschechien kommenden Fahrzeug. Gegen einen 37-jährigen Mann wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Die Ermittlungen dauern an.
Eine Zöllnerin und ein Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Regensburg führten vor Kurzem auf der Rastanlage Pentling an der A 93 eine Kontrolle eines aus Tschechien kommenden Mietwagens durch. Dabei stellten die Beamten bei einem Reisenden mehrere Gramm Crystal Meth sicher.
Fund bei Fahrzeugkontrolle
Der Mann befand sich gemeinsam mit weiteren Reisenden auf dem Weg von Tschechien zu seiner Arbeitsstelle nach Baden-Württemberg. Auf Nachfrage verneinte er zunächst, verbotene oder anmeldepflichtige Gegenstände mitzuführen. Bei der anschließenden Kontrolle des Fahrzeugs fanden die Beamten in der Mittelkonsole ein Schraubglas mit einer kristallinen Substanz. Ein Drogenschnelltest reagierte positiv auf Methamphetamin, auch bekannt als „Crystal Meth“. Zusätzlich wurde in einer Tasche eine Glaspfeife mit entsprechenden Anhaftungen aufgefunden.
Geständnis und Sicherstellung
Der 37-Jährige bekannte sich zu den Betäubungsmitteln. Nach eigenen Angaben befanden sich etwa vier bis fünf Gramm Crystal Meth in dem Schraubglas. Diese Menge entspricht – je nach Reinheitsgrad – rund 40 bis 100 Konsumeinheiten. Der geschätzte Straßenverkaufswert liegt bei circa 400 bis 750 Euro. Die Betäubungsmittel wurden sichergestellt.
Strafverfahren eingeleitet
Gegen den Mann wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit Bannbruch eingeleitet. Nach Abschluss der Kontrolle wurde dem Beschuldigten die Weiterreise gestattet.
Der Leiter des Hauptzollamts Regensburg, René Matschke, betont die Bedeutung solcher Kontrollen: „Gerade auf internationalen Verkehrswegen stellen wir immer wieder fest, dass Betäubungsmittel über die Grenze gebracht werden. Unsere Kontrollen dienen dem Schutz der Allgemeinheit und zeigen, dass der Zoll auch abseits der Grenzübergänge wachsam ist.“
Strafrahmen
Der unerlaubte Besitz sowie die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln können gemäß § 29 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Die konkrete Strafzumessung ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen und obliegt letztendlich der Justiz.
Hauptzollamt Regensburg / RNRed