„Klimaneutral“, „öko“ oder „nachhaltig“: Solche Begriffe begegnen Verbrauchern auf zahlreichen Produkten. Doch was steckt tatsächlich dahinter? Seit Ende September gelten strengere Vorschriften gegen irreführende Umweltwerbung. Sie betreffen nicht nur Werbeversprechen und Gütesiegel, sondern auch Angaben zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten.
Ein Shampoo wird als umweltfreundlich beworben, auf einer Verpackung prangt ein grünes Gütesiegel und ein Hersteller verspricht, sein Produkt sei klimaneutral. Doch was steckt tatsächlich hinter solchen Aussagen? Ist das Produkt wirklich besser für die Umwelt oder soll die Werbung lediglich diesen Eindruck vermitteln?
Verbraucher sollen das künftig leichter erkennen können. Seit dem 27. September 2026 gelten neue Vorschriften gegen irreführende Umweltwerbung. Grundlage ist eine EU-Richtlinie, die Deutschland im Februar 2026 in nationales Recht umgesetzt hat. Die Änderungen betreffen sowohl das Wettbewerbsrecht als auch die Verbraucherrechte. Ziel ist es, Kunden besser über die Umwelteigenschaften, die Haltbarkeit und die Reparaturmöglichkeiten von Produkten zu informieren. Damit sollen sie beim Einkauf leichter beurteilen können, welche Angebote tatsächlich Vorteile bieten.
Was bedeutet Greenwashing?
Greenwashing bedeutet, dass Unternehmen sich selbst oder ihre Produkte umweltfreundlicher darstellen, als sie tatsächlich sind. Das kann durch Werbeversprechen geschehen, die Umweltvorteile suggerieren, obwohl diese gar nicht bestehen oder nicht ausreichend nachgewiesen sind. Ein Produkt kann beispielsweise als besonders umweltschonend erscheinen, obwohl sich die beworbene Eigenschaft nur auf einen Teil davon bezieht. Für Verbraucher ist oft schwer zu erkennen, ob eine solche Aussage gerechtfertigt ist. Genau hier setzen die neuen Vorschriften an. Sie legen genauer fest, welche Umweltversprechen zulässig sind und welche Informationen Unternehmen bereitstellen müssen.
Einfach „grün“ oder „öko“ reicht nicht mehr
Allgemeine Umweltaussagen wie „grün“ oder „öko“ sind bis auf wenige Ausnahmen verboten. Unternehmen dürfen solche Begriffe also nicht mehr ohne Weiteres verwenden. Mit einer klaren Beschreibung und Begründung sind entsprechende Umweltaussagen weiterhin möglich. Entscheidend ist, dass Verbraucher nachvollziehen können, worauf sich das Umweltversprechen bezieht. Dabei darf eine positive Eigenschaft nicht auf das gesamte Produkt übertragen werden, wenn sie tatsächlich nur für einen Teil gilt. Ist beispielsweise lediglich die Verpackung aus recyceltem Material hergestellt, darf die Werbung nicht den Eindruck erwecken, deshalb sei das gesamte Produkt umweltfreundlich.
Eine weitere Regel betrifft Eigenschaften, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind. Unternehmen dürfen solche Anforderungen nicht als besondere Leistung ihres Produkts herausstellen.
Strengere Maßstäbe gelten zudem für Umweltvergleiche. Wer verschiedene Produkte hinsichtlich ihrer Umweltfreundlichkeit miteinander vergleicht, muss objektive Maßstäbe anlegen. Die Bewertung muss auf einer einheitlichen Methode und denselben Annahmen beruhen. Außerdem dürfen Unternehmen keine Eigenschaften bewerben, die für das jeweilige Produkt oder ihre Geschäftstätigkeit ohne Bedeutung sind oder damit nicht unmittelbar zusammenhängen.
Wann ist die Werbung mit „klimaneutral“ verboten?
Besonders streng sind die neuen Vorgaben bei bestimmten Aussagen zum Klimaschutz. Dabei geht es um Produkte, deren Treibhausgasemissionen durch die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen ausgeglichen werden sollen.
Unternehmen dürfen solche Produkte nicht mehr als klimaneutral bewerben oder behaupten, sie hätten hinsichtlich ihrer Treibhausgasemissionen verringerte beziehungsweise positive Auswirkungen auf die Umwelt, wenn sich diese Aussagen auf Kompensationen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette stützen. Das bedeutet: Werden die Emissionen eines Produkts beispielsweise durch die Finanzierung eines externen Klimaschutzprojekts ausgeglichen, darf daraus nicht das Werbeversprechen entstehen, das Produkt sei hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen klimaneutral.
Wichtig ist dabei eine Unterscheidung: Dieses spezielle Verbot betrifft Aussagen über Produkte. Für Aussagen über die Klimabilanz eines gesamten Unternehmens gilt es nicht. Allerdings dürfen auch Unternehmen ihre Umweltleistungen nicht irreführend darstellen. Wer beispielsweise verspricht, in Zukunft klimaneutral zu werden, muss diese Aussage transparent und überprüfbar machen.
Nicht jedes grüne Siegel ist zulässig
Viele Produkte tragen Siegel, die ihre Umweltfreundlichkeit oder Nachhaltigkeit hervorheben sollen. Doch wer vergibt diese Kennzeichnungen und nach welchen Kriterien?
Auch dafür gibt es nun strengere Regeln. Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie von staatlichen Stellen stammen oder auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überprüfung beruhen.
Die Kriterien, nach denen ein Siegel vergeben wird, müssen veröffentlicht werden. Außerdem muss das Zertifizierungssystem allen Unternehmen zugänglich sein, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen eigene Nachhaltigkeitssiegel verwenden, deren Aussagekraft für Kunden kaum nachvollziehbar ist.
Eine besondere Stellung haben bereits anerkannte Umweltkennzeichnungen wie der Blaue Engel und das EU Ecolabel. Das Umweltbundesamt nennt außerdem Produkte aus der höchsten Effizienzklasse des EU-Energielabels als Beispiel für anerkannte hervorragende Umweltleistungen. Für solche Produkte oder Dienstleistungen gelten Erleichterungen bei den Anforderungen an die Kommunikation.
Auch bei Haltbarkeit und Reparaturen gelten strengere Regeln
Die neuen Vorschriften gehen über Umweltwerbung hinaus. Sie sollen verhindern, dass Verbraucher durch falsche oder fehlende Informationen über die Lebensdauer und Reparaturmöglichkeiten von Produkten getäuscht werden.
So dürfen Unternehmen nicht fälschlich behaupten, ein Produkt halte bei normaler Nutzung eine bestimmte Zeit. Ebenso darf ein Produkt nicht als reparierbar beworben werden, wenn eine Reparatur tatsächlich nicht möglich ist.
Verboten ist außerdem die Werbung für Produkte, bei denen ein Merkmal eingeführt wurde, um ihre Lebensdauer zu begrenzen, wenn dem Unternehmen dieses Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit bekannt sind.
Bei Geräten mit Software gelten ebenfalls neue Vorgaben. Unternehmen dürfen nicht verschweigen, wenn eine Softwareaktualisierung die Funktion eines Geräts beeinträchtigen kann. Ein Update darf außerdem nicht als notwendig dargestellt werden, wenn es lediglich dazu dient, Funktionen zu verbessern.
Hinzu kommen Vorschriften für Betriebsstoffe, Ersatzteile und Zubehör. Unternehmen dürfen Verbraucher nicht dazu bringen, Betriebsstoffe früher auszutauschen oder nachzufüllen, als es technisch notwendig ist.
Ebenso dürfen sie nicht fälschlich behaupten, dass Ersatzteile, Zubehör oder Betriebsstoffe anderer Hersteller die Funktion eines Produkts beeinträchtigen. Sind solche Beeinträchtigungen tatsächlich bekannt, dürfen sie diese Informationen umgekehrt nicht verschweigen.
Was erfahren Kunden künftig vor dem Kauf?
Neben den Werbeverboten gibt es zusätzliche Informationspflichten. Sie sollen Verbrauchern helfen, bereits vor dem Kauf einzuschätzen, wie langlebig ein Produkt ist und welche Möglichkeiten zur Reparatur bestehen.
Gewährt ein Hersteller für das gesamte Produkt eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren, sollen Kunden darüber durch eine einheitliche Kennzeichnung informiert werden. Diese soll auch darauf hinweisen, dass unabhängig von der Herstellergarantie gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen.
Bei Produkten mit Software sollen Verbraucher erfahren, für welchen Mindestzeitraum der Hersteller zugesagt hat, Aktualisierungen bereitzustellen.
Weitere Informationen betreffen den Kundendienst und die Reparaturmöglichkeiten. Bereits vor Vertragsabschluss sollen Kunden erfahren, welche Kundendienst- und Reparaturleistungen angeboten werden und unter welchen Bedingungen sie verfügbar sind.
Ist für eine Produktgruppe ein einheitlicher europäischer Reparierbarkeitswert festgelegt, soll dieser bereitgestellt werden. Gibt es keinen solchen Wert, sollen stattdessen andere wichtige Angaben zur Verfügung stehen. Dazu gehören beispielsweise Informationen über verfügbare Ersatzteile, deren geschätzte Kosten und Bestellmöglichkeiten sowie über Reparatur- und Wartungsanleitungen und mögliche Einschränkungen bei Reparaturen.
Darüber hinaus sollen Verbraucher über die Verfügbarkeit umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten informiert werden.
Was bedeutet das für den Einkauf?
Wer beim Einkaufen auf die Umwelt achten möchte, soll besser erkennen können, was hinter den Versprechen eines Herstellers steckt. Allgemeine Begriffe wie „öko“ oder „grün“ dürfen nicht mehr beliebig verwendet werden. Nachhaltigkeitssiegel müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und bei Aussagen über Klimaneutralität gelten klare Grenzen.
Auch Angaben zur Haltbarkeit, zu Softwareupdates und zu Reparaturmöglichkeiten werden stärker geregelt. Das soll Kunden dabei helfen, Produkte nicht nur nach Preis und Ausstattung, sondern auch nach ihrer Lebensdauer und ihren Umwelteigenschaften zu beurteilen.
Die neuen Vorschriften machen damit vor allem eines deutlich: Wer mit Umweltvorteilen wirbt, muss sich an klare Regeln halten. Ein grünes Versprechen allein soll nicht mehr ausreichen.
Weitere Informationen zu den neuen Regelungen finden Verbraucher auf der Website des Umweltbundesamtes unter: https://www.umweltbundesamt.de/themen/neue-regeln-schutz-vor-greenwashing.
RNRed