Der Rechtsausschuss hat die Streichung des sogenannten Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche im Strafgesetzbuch beschlossen. Zudem soll das Recht von Ärzt:innen und anderer Einrichtungen, sachlich über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren, auch gesetzlich festgeschrieben werden.
Nach einer langen, öffentlichen Debatte über das Werbeverbot für Abtreibungen hat der Rechtsausschuss im Bundestag am heutigen Mittwochmorgen, dem 22. Juni, über die Streichung des Verbotes abgestimmt. Damit soll der Paragraf 219a entfernt werden. Zusätzlich soll das Recht auf die Information über Schwangerschaftsabbrüche im Schwangerschaftskonfliktgesetz niedergeschrieben werden.
Wer stimmte wie ab?
Über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung stimmten – in geänderter Fassung – die Vertreter:innen der verschiedenen Fraktionen ab. Während sich die Fraktionen von SPD, Bündnis90/Die Grünen für den Antrag aussprachen, lehnten CDU/CSU sowie die AfD ihn ab. Weitere Anträge der Union und der AfD, die sich gegen das Vorhaben richteten, wurden abgelehnt. Ebenso der Antrag der Linken, der weitergehende Forderungen stellten. Sie fanden jeweils keine Mehrheit. Die angenommene Gesetzesvorlage wird am Freitag, dem 24. Juni, abschließend im Bundestag diskutiert.
Urteile auf Basis von §219a sollen aufgehoben werden
Der Regierungsentwurf sieht vor, den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches („ Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“) zu streichen. Urteile, die aufgrund dieser Norm erlassen worden sind, sollen aufgehoben werden. Zudem sollen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes so angepasst werden, dass sowohl medizinisch indizierte als auch medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche erfasst werden.
Koalition forderte Änderungen am Entwurf
Der Ausschuss beschloss auf Antrag der Koalition Änderungen an dem Gesetzentwurf. Vorgesehen ist neben einer redaktionellen Änderung nunmehr auch eine Ergänzung im Schwangerschaftskonfliktgesetz. In Paragraf 13a soll ein neuer Absatz 3 ergänzt werden. Nach diesem soll es „Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten“ gestattet sein, „sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren“.
Deutscher Bundestag/RNRed