Endet ein Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, ist eine schnelle Arbeitsuchendmeldung wichtig. Sonst droht eine Sperrfrist, und das bedeutet, man erhält in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet gekündigten Arbeitnehmenden Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dies gelingt umso besser, je früher Betroffene sich mit ihrer Arbeitsagentur in Verbindung setzen. Wer sich rechtzeitig arbeitsuchend meldet, vermeidet zudem finanzielle Nachteile.
Drei Monate vor Beschäftigungsende arbeitssuchend melden
Um Sperrzeiten zu vermeiden, muss die Meldung spätestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende vorliegen. Doch gilt diese Regelung auch im Falle einer kurzfristigen Kündigung? Nein, in diesem Fall muss die Arbeitsuchendmeldung der Arbeitsagentur innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden vorliegen. Die Meldung kann online, telefonisch oder persönlich erfolgen.
Was sind die Folgen einer Sperrzeit?
Kommt es zu einer Sperrzeit, ruht währenddessen der Anspruch auf finanzielle Leistungen. Bei einer fehlenden oder verspäteten Arbeitsuchend-Meldung verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von einer Woche.
813.500 Sperrzeiten im Jahr 2024
Im Jahr 2024 sprach die Bundesagentur für Arbeit im Rechtskreis der Arbeitslosenversicherung rund 813.500 Sperrzeiten aus. Von allen Sperrzeiten entfielen 41,3 Prozent und somit zirka 335.800 Sperrzeiten auf verspätete Arbeitsuchendmeldungen, wodurch die Betroffenen einen Teil ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld verloren haben. Im Vergleich zum Jahr 2023 nahm die Zahl der Sperrzeiten wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldungen um 6,1 Prozent beziehungsweise rund 19.200 Sperrzeiten zu.
Alle Informationen zum Thema finden sich online auf www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-melden/.
Bundesagentur für Arbeit / RNRed