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Bereits seit dem Jahr 1995 existiert in der Bundesrepublik eine Selbstverpflichtung der Banken: Sie müssen unabhängig von der Person und deren Lebensumständen ein „Girokonto für jedermann“ einrichten. Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA), der sich inzwischen „Die deutsche Kreditwirtschaft (DK)“ nennt, definierte 1995 eine freiwillige Selbstverpflichtung für Kreditinstitute. Damit wollten die Banken verhindern, dass ein Gesetz die Verpflichtung zur Eröffnung eines Girokontos für jedermann definiert. 

Doch die Selbstverpflichtung der Banken greift in der Praxis nicht so, wie sie sollte. Faktisch eröffnen nur wenige öffentlich-rechtliche Sparkassen und einige andere Geldinstitute in wenigen Bundesländern Guthabenkonten. Und genau das wird sich mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes, dessen Details auf http://eur-lex.europa.eu zu finden sind, ändern.

Nur noch wenige Monate bis zur gesetzlichen Verpflichtung

Als Stichtag für das Inkrafttreten wurde bislang der 01. Juni 2016 gehandelt. Inzwischen ist auf der Internetseite der Bundesregierung zu lesen, dass die Zahlungskontenrichtlinie der EU spätestens am 18. September 2016 auch in Deutschland in nationales Recht umgesetzt sein muss. Damit wird es für Asylsuchende, Geduldete, Obdachlose oder Menschen mit schlechter SCHUFA endlich möglich sein, ein Girokonto zu eröffnen. Gleichzeitig ebnet das Gesetz Verbrauchern den Weg zum unkomplizierten Kontowechsel. Denn auch das soll nach dem Willen der Bundesregierung in der Zukunft viel einfacher werden.

Die Antragsvoraussetzungen für  Kontoinhaber


Das Gesetz schreibt Banken vor, dass sie zukünftig für jede Person ein Girokonto eröffnen müssen. Der persönliche Status eines Kunden darf zukünftig keine Rolle mehr dabei spielen, ob eine Bank ein Girokonto eröffnet oder nicht. Der Antragsteller muss 18 Jahre alt sein, alles andere spielt keine Rolle mehr. Selbst wenn der Ausweis fehlt, keine feste Wohnsitzadresse vorliegt oder negative Einträge in der SCHUFA bestehen, müssen Banken ein Girokonto auf Guthabenbasis eröffnen.

Die Funktionen des Jedermannkontos

Das Jedermannkonto heißt auch Guthabenkonto oder Basiskonto. Das Basiskonto besitzt dieselben Funktionen wie klassische Girokonten. Kontoinhaber können damit

  •   bargeldlos bezahlen und bargeldlose Gutschriften erhalten,
  •   Barabhebungen und Bareinzahlungen vornehmen und
  •   am Lastschriftverfahren teilnehmen.

Der Antrag ist unkompliziert und leicht verständlich. Informationen zum Thema Guthabenkonto und viele weitere wissenswerte Details sind auf www.guthabenkonto.net zusammengestellt. Wer ein Basiskonto beantragt, kann übrigens zugleich dafür sorgen, dass es als sogenanntes Pfändungsschutzkonto geführt wird. Was ein Pfändungsschutzkonto ist, können Interessierte auf www.zahlungsverkehrsfragen.de nachlesen.

Besonderer Schutz der Kontoinhaber

Das Jedermannkonto ist ein Girokonto, das ausschließlich auf Guthabenbasis geführt wird. Es soll Verbraucher schützen. Immerhin nehmen immer mehr Verbraucher einen Kredit für Konsumgüter auf und machen Schulden, wie Statistiken belegen. Kontoinhaber eines Basiskontos hingegen sind nicht in der Lage, das Konto zu überziehen. Schuldzinsen in Form von Kontokorrentzinsen sind damit ausgeschlossen.

Die Inhaber eines Guthabenkontos genießen einen besonderen Schutz. Banken sind dazu verpflichtet, Gebühren in angemessener Höhe zu erheben. Damit wird den Banken die Möglichkeit genommen, möglicherweise unerwünschte Kunden durch exorbitant hohe Entgelte abzuschrecken. Ein weiterer Vorteil für Inhaber eines Basiskontos ist, dass das Kreditinstitut kaum eine Möglichkeit hat, das Konto aufzukündigen.

Da das neue Gesetz auch dafür sorgt, dass Verbraucher unkompliziert und schnell das Kreditinstitut wechseln können, können sie sich aktiv für kostengünstige Alternativangebote entscheiden. Wechselt ein Kontoinhaber innerhalb Deutschlands das Finanzinstitut, ist das neue Finanzinstitut dazu verpflichtet, sämtliche Überweisungen und Lastschriften der alten Bankverbindung ordentlich zu übernehmen. Damit fällt für den Verbraucher enorm viel Papierkram weg. Erfolgt der Kontowechsel grenzüberschreitend, ist das alte Finanzinstitut dazu verpflichtet, die neue kontoführende Bank sowie den Kontoinhaber über sämtliche Kontobewegungen zu informieren. Auch das spart Verbrauchern zukünftig viel Zeit und Verwaltungsarbeit.

Kostentransparenz gesetzlich verankert

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes sind Banken verpflichtet, Gebühren und Kostenpositionen zu jeder Zeit transparent darzustellen. Vergleichs-Webseiten geben Verbrauchern dabei den besten Überblick. Sollte es dennoch einmal zu Unstimmigkeiten kommen, sollen Verbraucher künftig bei der außergerichtlichen Streitbeilegung unterstützt werden. Das spart langwierige und teure Gerichtsverfahren.

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Bild: https://pixabay.com/de/users/Peggy_Marco-1553824/

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