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Landrätin Tanja Schweiger begrüßt die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Masken-Tragepausen für Schüler. Möglich ist eine Tragepause im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands.  

Die Regensburger Landrätin Tanja Schweiger sieht durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) ihre Einschätzung bestätigt, dass es bei der Maskenpflicht an Schulen einer differenzierten Betrachtung bedürfe. Das teilte das Landratsamt Regensburg in einer Pressmitteilung mit. Auch der Verwaltungsgerichtshof sehe nach Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter einen kategorischen und keine Ausnahmen möglichen Maskenzwang nicht als verhältnismäßig an. Vielmehr dürfe es Tragepausen geben, beispielsweise bei Pausen im Freien.  

Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes Regensburg hätten sich nach Auffassung der Landrätin durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt. In einer Pressemitteilung hatte das Gesundheitsamt Regensburg auch nach einem fachlichen Austausch mit regionalen Medizinern einen pragmatischen Umgang mit der Maskenpflicht für alle Schüler für vertretbar eingestuft.  

Erleichterung für den Schulalltag

So können die Masken nicht nur bei Essen und Trinken, sondern auch bei Lüftungspausen, beim Sport im Freien unter Abstandeinhaltung sowie allgemein auf dem Schulgelände im Außenbereich bei ausreichendem Abstand abgenommen werden. Damit werde den Anforderungen an den Infektionsschutz genüge getan, gleichzeitig könne so aber auch eine Erleichterung für den Schulalltag erreicht werden.  

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am Dienstag einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an Schulen in Bayern zwar abgelehnt. Dennoch sei die entsprechende Vorschrift so auszulegen, dass für die Schüler im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse.  

Der BayVGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Maskenpflicht zwar eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus sei. Weil Schüler wegen der Schulpflicht das Tragen einer Maske aber nicht vermeiden könnten, verlange der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ihnen während Pausen im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands eine Tragepause ermöglicht werde.

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